Satzung
des Fördervereins des Lise-Meitner-Gymnasiums Willich e.V.
Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen
Förderverein des Lise-Meitner-Gymnasiums Willich e.V.
Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen -
Sitz des Vereins ist Willich. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz „e.V.“.
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Vereins- und Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr des Landes NRW, zurzeit vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgabe
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der AO).
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Insbesondere unterstützt der Verein die Aufgaben der Schule, soweit sie nicht oder nur ungenügend von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wahrgenommen werden können.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Gewährung von Beihilfen für die Belange der Schülerinnen und Schüler und Unterstützung aller Einrichtungen des Lise-Meitner-Gymnasiums Willich. Darüber hinaus unterstützt der Verein Maßnahmen zur pädagogischen Über-Mittag-Betreuung sowie Maßnahmen im Rahmen von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten für Schülerinnen und Schüler.
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Zur Durchführung der pädagogischen Über-Mittag-Betreuung sowie der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote schließt der Verein nach Abstimmung mit der Schulleitung mit dem Betreuungspersonal Arbeitsverträge ab.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Förderung des Vereinszweckes bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.
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Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung durch die Zustimmung des Vorstandes. Ehemalige Schülerinnen und Schüler des Lise-Meitner-Gymnasiums können nach dem Ablegen der Abiturprüfung eine auf fünf Jahre befristete Ehrenmitgliedschaft beantragen. Diese Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
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Der volle Jahresbeitrag ist nach Aufnahme in den Verein bzw. in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten. Der Vorstand kann den Jahresbeitrag in geeigneten Fällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand bis zum
Ende des Geschäftsjahres vorliegen muss. Diese ist beim Austritt von
Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten mit zu
unterzeichnen.
c) durch Ausschluss durch den Vorstand, wobei die Ausschlussgründe
dem Ausgeschlossenen mitzuteilen sind. -
Mit dem Ausscheiden erlischt jeder Anspruch auf das Sach- und Barvermögen des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Die Ehrenmitglieder dürfen beratend teilnehmen.
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Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Diese wird vom Vorstand des Vereins nach Möglichkeit in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer angemessenen Einberufungsfrist schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an alle Mitglieder einzeln an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Darüber hinaus wird durch Pressemitteilungen in der örtlichen Presse oder durch Aushang in der Schule oder im Internet auf die Mitgliederversammlung hingewiesen.
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Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangen. Zu ihr wird wie in § 6.2 festgelegt eingeladen.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer,
c) die Genehmigung der Jahresrechnung und
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung des Vereins,
g) alle übrigen Angelegenheiten, die der Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt,
h) die Höhe des Mitgliedsbeitrages. -
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht anders bestimmt ist.
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Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
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Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 7 Kassen- und Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der Kassen- und Geschäftsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassen- und Rechnungsprüfer für das nächste Geschäftsjahr gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Vorstand
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Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geführt.
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Gewählte Mitglieder des Vorstandes sind
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter
c) der Schriftführer
d) die Schatzmeisterin
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss den Vorstand um einen oder mehrere Beisitzer bzw. Beisitzerinnen erweitern. -
Geborene Mitglieder des Vorstandes sind
a) die Schulpflegschaftsvorsitzende/der Schulpflegschaftsvorsitzende,
b) die Schulleiterin/der Schulleiter,
c) die Schülersprecherin/der Schülersprecher,
solange sie ihr Amt ausüben. -
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schriftführer und den Schatzmeister. Jedoch müssen immer nur zwei der oben genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
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Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 2 werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
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Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Der Vorstand muss auch auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
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Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese durch die Tätigkeit für den Verein unvermeidbar entstanden oder durch Beschluss der Vereinsorgane veranlasst worden sind.
§ 9 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterschrieben werden.
§ 10 Datenschutz im Verein
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Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Fördervereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben und verarbeitet. Das Nähere regelt eine vom jeweiligen Vorstand zu erstellende und regelmäßig zu aktualisierende Datenschutzordnung.
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Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
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das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
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das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
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das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
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das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
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das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
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das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
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Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sobald mindestens 10 Personen im Verein ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (vgl. § 38 BDSG).
§ 11 Auflösung
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Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
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Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Willich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und Aufgaben des Lise-Meitner-Gymnasiums Willich zu verwenden hat.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein ist Willich.
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Gerichtsstand ist der Sitz der für Willich zuständigen Gerichte.